Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 20.12.2010 - 1 Ws 690/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,42735
OLG Bamberg, 20.12.2010 - 1 Ws 690/10 (https://dejure.org/2010,42735)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.12.2010 - 1 Ws 690/10 (https://dejure.org/2010,42735)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20. Dezember 2010 - 1 Ws 690/10 (https://dejure.org/2010,42735)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,42735) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 5601
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 24.05.2011 - 4 Ws 74/11

    Führungsaufsicht: Beendigung einer nach Erledigung der Unterbringung

    In diesem Fall ist über das Entfallen der Maßregel nach § 68f Abs. 2 StGB und deren Ausgestaltung zu entscheiden (abweichend OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 Ws 690/10 - BeckRS 2011, 05601).

    Für die vorliegende Fallkonstellation vertritt das OLG Bamberg jedoch die Auffassung, dass es sich bei der Führungsaufsicht gem. § 68f Abs. 1 Nr. 1 StGB um keine "neue" Führungsaufsicht im Sinne des § 68e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB handele und das Gericht wegen einer durch die Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ausgelösten "Sperrwirkung" keine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffen habe (OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 Ws 690/10, BeckRS 2011, 05601 unter Bezugnahme auf LG Bamberg, Beschluss vom 19. November 2010, I StVK 125/09, zit. nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 1 Ws 248/15

    Führungsaufsicht nach Entlassung aus dem Vollzug einer Unterbringung in einer

    Vielmehr regelt das Gesetz auch diesen Fall, dass nach einer gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen, befristeten Führungsaufsicht eine neue Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintritt, eindeutig in der Weise, dass mit Eintritt dieser neuen Führungsaufsicht die bisherige, vom Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 19. Juli 2013 gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB festgestellte Führungsaufsicht gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB von Gesetzes wegen - eine gerichtliche Entscheidung ist hierfür nicht erforderlich und hat, wenn sie gleichwohl ergeht, lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. Fischer, a. a. O., § 68e Rn. 7; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68e Rn. 17) - endete (vgl. OLG Rostock, a. a. O., juris Rn. 13 f.; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 9 ff. mit eingehender Begründung; OLG Dresden, a. a. O., juris Rn. 4; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68f Rn. 7; vgl. auch BGH NStZ-RR 2013, 59 f. - juris Rn. 4 für den Fall der zuvor nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht; a. A.: OLG Bamberg, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 Ws 690/10, BeckRS 2011, 05601 unter bloßer Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 19.11.2010 - I StVK 125/09, BeckRS 2010, 38820, das die mit dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht in Einklang zu bringende Auffassung vertritt, dass in einer solchen Fallkonstellation "wegen der Sperrwirkung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB" ausnahmsweise keine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffen sei und es sich bei der gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht nicht um eine neue Führungsaufsicht i. S. des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB handele).
  • OLG Dresden, 18.07.2011 - 2 Ws 70/11

    Maßregel

    Der Senat vertritt hierzu in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 24. Mai 2011 - 4 Ws 74/11 - zitiert nach juris), der herrschenden Meinung und abweichend vom OLG Bamberg (Beschluss vom 19. November 2010 - 1 Ws 690/10 -, zitiert nach juris) die Ansicht, dass es sich in Fällen der hier vorliegenden Konstellation um den Eintritt einer "neuen" befristeten Führungsaufsicht handelt mit der Folge, dass die zuvor (ebenfalls gesetzlich eingetretene) befristete Führungsaufsicht nach § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB endet.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht